



Nach Vollendung des 25sten Lebensjahres endet die kostenlose Familienversicherung und der Studierende ist selbst versicherungspflichtig. Die Krankenversicherung für Studierende ist bundeseinheitlich durch das Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt.
Nachfolgend werden die wichtigsten Bestimmungen zusammengefasst:
Versicherungspflicht
Grundsätzlich sind alle immatrikulierten Studierenden in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, was eigentlich bedeutet, dass man sich zu einem sehr günstigen Tarif versichern darf. Bei Ehepaaren, die beide Studenten sind, ist nur ein Partner versicherungspflichtig. Seit 1995 besteht für versicherungspflichtige Studenten auch Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung mit eigenen Beiträgen.
Versicherungsbeginn
Die Krankenversicherung beginnt mit dem Semester, frühestens jedoch mit dem Tag der Einschreibung oder Rückmeldung. Soweit Versicherungspflicht besteht, ist der Nachweis über eine Krankenversicherung die Voraussetzung für die Immatrikulation.
Ende der Versicherungspflicht
Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten endet
Die Mitgliedschaft in der Studentischen Krankenversicherung bleibt aber in jedem Fall erhalten, solange Erziehungsgeld bezogen wird. Nähere Auskünfte erteilt im Einzelfall die zuständige Krankenkasse.
Beiträge
Dieser Sondertarif für Studierende ist für alle gesetzlichen Krankenkassen einheitlich vorgegeben. Pflichtversicherte Studierende zahlen folgende Beiträge: Aktuelle Tarife (seit dem SS 2011 unverändert):
Krankenversicherung: 64,77 € pro Monat, hinzu kommt noch die
Pflegeversicherung: 11,64 € bzw. 13,13 € (für kinderlose Studierende über 23 Jahre)
Wichtig für BAföG-Empfänger: Wenn sie in der in der Studentischen Krankenversicherung beitragspflichtig sind, erhalten sie einen monatlichen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 62,- € vom BAföG-Amt.
Leistungen
Studierende erhalten grundsätzlich die gleichen Leistungen wie die übrigen Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen, haben jedoch keinen Anspruch auf Krankengeld.
Zuzahlung
Seit dem 01.01.2004 muss jeder, der älter als 18 Jahre ist, Zuzahlungen tätigen. Gebühren werden fällig bei Arzt- und Zahnarztbesuchen, Medikamenten, häuslicher Krankenpflege, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Fahrkosten, Krankenhausbehandlung sowie ambulanter und stationärer Rehabilitation. Die Belastungsgrenze liegt im Normalfall bei 2% des zu versteuernden Brutto-Einkommens. Schwerwiegend chronisch Kranke zahlen 1 %. Als Bruttoeinnahmen gelten alle wiederkehrenden Bezüge, die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes dienen: zum Beispiel Unterhaltszahlungen der Eltern, BAföG-Zahlungen, Stipendien, Arbeitseinkommen, Kapitaleinkünfte, Mieteinkünfte. Sie sammeln die Belege über geleistete Zuzahlungen und legen sie bei der Krankenkasse vor. Dort wird geprüft, ob eine Befreiung für die restlichen Monate des Kalenderjahres möglich ist, und bei Überschreiten der Belastungsobergrenze erfolgt eine Erstattung bis zu dieser Grenze. Detaillierte Auskünfte dazu bekommen Sie bei Ihrer Krankenkasse oder unter www.zuzahlung.de.
Befreiung von der Versicherungspflicht
Diese ist nur für Studierende möglich, die anderweitig (z. B. privat) krankenversichert sind. Hierbei handelt es sich um eine endgültige Entscheidung, die während des gesamten Studiums nicht widerrufen werden kann. Nach dem Studium kann man der gesetzlichen Krankenkasse nur dann wieder beitreten, wenn man als Arbeitnehmer versicherungspflichtig wird.
