


Satzung über die Erhebung des Grundbeitrags
des Studentenwerks Würzburg (Studentenwerksbeitragssatzung)
vom 04. Dezember 2006
Der Verwaltungsrat des Studentenwerks Würzburg erlässt aufgrund von Art. 92 Abs. (2) Nr. 5 in Verbindung mit Art. 95 Abs. (1) Satz 3 Nr. 1. und Abs. (3) Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 folgende Grundbeitragssatzung:
§ 1 Erhebung und Zweck
(1) Zur Erfüllung seiner nach Art. 88 des BayHSchG bestimmten gesetzlichen Aufgaben erhebt das Studentenwerk Würzburg einen Grundbeitrag, nachfolgend als Studentenwerks-beitrag bezeichnet.
(2) Die Aufgaben des Studentenwerks Würzburg sind gem. Art. 95 BayHSchG die wirtschaftliche Förderung und soziale Betreuung der Studierenden der staatlichen …für die in § 2 Abs. 1 genannten Hochschulen.
§ 2 Beitragspflicht
(1) Beitragspflichtig sind alle ordentlich immatrikulierten Studierenden an den folgenden Hochschulen:
- Julius-Maximilians-Universität Würzburg
- Otto-Friedrich-Universität Bamberg
- Hochschule für Musik Würzburg
- Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt
- Fachhochschule Aschaffenburg
(2) Der Studentenwerksbeitrag wird auch bei einer Beurlaubung durch die Hochschule fällig.
§ 3 Beitragshöhe
Der Grundbeitrag wird ab dem WS 2007/08 für alle Universitäten und Hochschulen auf 42,00 € pro Semester festgesetzt.
§ 4 Fälligkeit und Zahlung des Grundbeitrags
(1) Der Studentenwerksbeitrag ist bei der Immatrikulation bzw. bei der Rückmeldung fällig. Er wird von den in § 1 genannten Hochschulen bei der Immatrikulation oder Rückmeldung erhoben und an das Studentenwerk Würzburg weitergeleitet.
(2) Der Studentenwerksbeitrag kann nicht erlassen, ermäßigt oder gestundet werden.
§ 5 Rückerstattung
Auf Antrag und unter Angabe einer gültigen Bankverbindung kann der entrichtete Studentenwerksbeitrag im Fall einer Exmatrikulation unter den nachfolgend aufgeführten Bedingungen und Fristen für das betreffende Semester durch die jeweilige Hochschule rückerstattet werden:
1. Bis einschließlich des ersten Vorlesungstags ist eine Rückerstattung ohne weitere Begründung möglich.
2. Nach Ablauf des ersten Vorlesungstags kann eine Rückerstattung auf Antrag nur noch dann erfolgen, wenn Studierende bis spätestens zum Ende des ersten Vorlesungsmonats in einem zulassungsbeschränkten Studiengang an einer anderen Hochschule zugelassen und immatrikuliert werden und der Antrag auf Rückerstattung innerhalb dieser Frist eingegangen ist. Als Nachweis dieser Voraussetzungen sind dem Antrag auf Rückerstattung der Zulassungsbescheid und eine Immatrikulationsbescheinigung der neuen Hochschule beizufügen.
Nach Ablauf der vorgenannten Fristen ist keine Rückerstattung mehr möglich.
§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01. Mai 2007 in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsrats des Studentenwerks Würzburg vom 4. Dezember 2006 nach Anhörung der Hochschulen.
Würzburg, 20. April 2007
Michael Ullrich, Geschäftsführer
Diese Satzung wurde am 26. April 2007 in der Julius-Maximilians-Universität Würzburg, der Otto-Friedrich-Universität Bamberg, der Hochschule für Musik Würzburg, der Fachhochschule Würzburg-Schweinfurt und im Studentenwerk Würzburg niedergelegt; die Niederlegung wurde am 27. April 2007 durch Anschlag in den Hochschulen und im Studentenwerk Würzburg bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 27. April 2007.
Würzburg, 25. April 2007
Michael Ullrich, Geschäftsführer Studentenwerk Würzburg