Vergaberichtlinien

Die Studentenwohnheime des Studentenwerkes Würzburg werden in der Regel mit staatlichen Zuschüssen des Freistaates Bayern errichtet. Um die begrenzte Anzahl der Wohnplätze in den Studentenwohnheimen des Studentenwerks Würzburg möglichst vielen Studenten zur Verfügung stellen zu können (Rotationsprinzip), ist die Wohndauer begrenzt. Mit diesen Richtlinien soll eine möglichst gerechte Verteilung der geförderten Wohnplätze gewährleistet werden. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung eines Wohnplatzes durch das Studentenwerk Würzburg besteht nicht. Jeder Bewerber erkennt mit dem Absenden der Wohnheimbewerbung an das Studentenwerk Würzburg diese Richtlinien an.

 

Bewerberkreis

Bewerben können sich grundsätzlich sowohl bereits immatrikulierte Studenten als auch zukünftige Studenten einer Hochschule aus dem Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks Würzburg, welches nach der Verordnung über die bayerischen Studentenwerke zur Zeit die Studenten an den Hochschulen in Aschaffenburg, Bamberg, Schweinfurt und Würzburg betreut.

 

Nicht in ein Studentenwohnheim aufgenommen wird jedoch ein Bewerber,

1.der bereits vom Studentenwerk Würzburg aus einem Mietverhältnis   gekündigt wurde.

2.der noch offene Miet- oder sonstige finanzielle Verbindlichkeiten gegenüber dem Studentenwerk Würzburg hat.

3.dessen Eltern am studienrelevanten Hochschulort wohnen.

4.dessen Eltern außerhalb der studienrelevanten Hochschulorte Bamberg und Würzburg, aber noch im Geltungsbereich des jeweiligen Semestertickets wohnen.

5.dessen monatliches Einkommen den jeweils aktuellen BAföG-Höchstsatz übersteigt. Dabei ist es unerheblich, ob der Bewerber tatsächlich Ausbildungsförderung nach BAföG erhält oder nicht.

6.der bereits einen Hochschulabschluss oder Fachhochschulabschluss in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat, soweit es sich nicht um einen Bachelor-Abschluss, auf den ein Masterstudium folgt, handelt.

7.bei dem zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Einzuges bzw. des gewünschten Einzugtermins die Förderungshöchstdauer gemäß BAföG überschritten wird. Dabei ist es unerheblich, ob der Bewerber tatsächlich Ausbildungsförderung nach BAföG erhält oder nicht.

8.der nach Ablauf des 3. Semesters einen Fachrichtungswechsel vorgenommen hat oder vornehmen will.

9.der in einem Aufbaustudiengang immatrikuliert ist oder sein wird.

10.der Doktorrand, Promotionsstudent, Ph.D. oder Referendar ist oder sein wird.

11.der sich im Abschlussexamen, ohne dabei immatrikuliert zu sein, befindet.

12.der beurlaubt ist.

Über mögliche Ausnahmen wird auf begründeten, schriftlichen Antrag entschieden.

 

Härtefälle

Bewerber, die sich in einer besonders schwierigen sozialen Notlage befinden, können sich um bevorzugte Aufnahme in ein Studentenwohnheim bewerben. Über die bevorzugte Aufnahme wird auf formlosen, schriftlichen Antrag, der eine möglichst ausführliche Darstellung der persönlichen Situation sowie entsprechende Nachweise enthalten muss, entschieden. Finanzielle Probleme können nicht berücksichtigt werden.

 

Studenten mit Kind

Für die Studentenwohnheime Peter-Schneider-Straße und Leo-Weismantel-Straße können sich auch Paare mit Kind oder einzelne Studenten mit Kind bewerben. Bei Paaren müssen beide immatrikuliert sein.

 

Bewerbung

Die Bewerbung erfolgt online über die Web-Site des Studentenwerks Würzburg (www.studentenwerk-wuerzburg.de). Bei Programmstudenten jedoch erfolgt die Bewerbung in der Regel auf speziellen Bewerbungsformularen, die von den jeweiligen Hochschulen ausgegeben werden.

Änderungen der Anschriften, Kontaktdaten und des Studienfaches sind dem Studentenwerk Würzburg im Sinne einer schnellen Bearbeitung unverzüglich mitzuteilen.

Die Abgabe bzw. online-Übermittlung einer aktuellen Immatrikulationsbescheinigung ist von bereits immatrikulierten Bewerbern zusammen mit der Bewerbung vorzunehmen bzw. von noch nicht immatrikulierten Bewerbern so schnell wie möglich nachzuholen, da ohne eine vorliegende aktuelle Immatrikulationsbescheinigung kein Angebot für einen Wohnplatz erfolgen wird.

 

Wahl der Studentenwohnheime

Bei der Bewerbung gibt es bis zu drei Auswahlmöglichkeiten für die Studentenwohnheime an einem Hochschulort. Eine Änderung der Studentenwohnheime ist einmalig möglich, wobei die bisherige Wartezeit nicht angerechnet wird.

 

Wartelisten

Alle Bewerbungen werden auf Wartelisten geführt.

Die Wartelisten werden ständig aktualisiert. Bewerber, die sich nach Erhalt eines Schreibens bzw. einer E-Mail vom Studentenwerk Würzburg innerhalb einer angegebenen Frist zurückmelden und bestätigen, dass sie weiterhin an dem Wohnplatz interessiert sind, behalten ihren Platz auf der Warteliste. Erfolgt keine oder keine termingerechte Bestätigung, wird die Bewerbung von der Warteliste gestrichen, weil davon auszugehen ist, dass ein Interesse nicht mehr besteht.

Die Wartezeiten betragen je nach Studentenwohnheim und Wohnform bis zu drei Semester. Sie können sich aufgrund von Wohndauerverlängerung, Umbaumaßnahmen, Kündigungen, anderen Vergabeverfahren usw. erhöhen oder auch reduzieren. Die zum Zeitpunkt der Bewerbung angegebene Wartezeit bietet daher keine Garantie für einen möglichen Einzug.


Ehemaliges Bewerbungsverfahren

Für Bewerber, die sich vor Einführung der online-Bewerbung mit den offiziellen Bewerbungsformularen beworben haben, gilt weiterhin die frühere Regelung:

Aktualisierung der Bewerbung (Bewerbungserneuerung)

Der Antrag verfällt vier Monate nach dem gewünschten Vertragsbeginn, sofern der Bewerber keinen neuen Termin mitteilt. Die Verlängerung der Bewerbung erfolgt formlos schriftlich.


Verfall der Bewerbung

Die Bewerbung verfällt bei:

falschen oder unvollständigen Angaben des Bewerbers

bei nicht termingerechter Bewerbungsbestätigung

Erreichen der Förderungshöchstdauer gemäß BAföG

Erstellen eines Angebotes für einen Wohnplatz

erneuter Bewerbung (Verfall der vorausgegangenen Bewerbung)

Eine Benachrichtigung über den Verfall einer Bewerbung erfolgt nicht.


Vergabe der Wohnplätze

Die Wohnplätze werden grundsätzlich in der zeitlichen Reihenfolge der Bewerbungseingänge vergeben. Bewerber, von denen noch keine oder keine aktuelle Immatrikulations¬bescheinigung vorliegt, erhalten kein Angebot für einen Wohnplatz und werden auf der Warteliste übersprungen.

Für Programmstudenten der Hochschulen sind in den einzelnen Hochschulorten Wohnplätze reserviert, die das Studentenwerk Würzburg in Abstimmung mit den Hochschulen bevorzugt vergibt.

Rollstuhlfahrer sowie Studenten mit Kind werden in den dafür vorgesehenen Wohnplätzen bevorzugt aufgenommen.

Bewerber, denen ein Härtefall anerkannt wird, werden bevorzugt berücksichtigt.

Ehemalige Bewohner, die ihren Wohnplatz aus wichtigem Grund, insbesondere wegen eines Auslandsstudiums, studienrelevanten Praktikums, einer längeren Krankheit oder Beurlaubung, aufgegeben haben, werden unmittelbar danach in dem bisherigen Studentenwohnheim bevorzugt berücksichtigt.

Die Vergabe eines Wohnplatzes erfolgt in der Regel zwei bis acht Wochen vor Vertragsbeginn. Kurzfristigere Vergaben sind auch aufgrund der besonderen Situation im Bereich des Studentischen Wohnens möglich. Ist ein Wohnplatz kurzfristig zu vergeben, so kann hierfür ein anderes Vergabeverfahren gewählt werden (z. B. Losverfahren, freihändige Vergabe, Angebot an mehrere Bewerber, wobei dann derjenige den Wohnplatz erhält, der innerhalb der gesetzten Frist zuerst zusagt, und die übrigen Bewerber ihren Platz auf der Warteliste behalten.).

Der termingerechte Eingang im Studentenwerk des unterschriebenen Mietvertrags sowie der ausgefüllten und vom Kontoinhaber unterschriebenen Bankeinzugsermächtigung zusammen mit einem aktuellen Passbild gilt als Voraussetzung für die Annahme des Angebots über einen Wohnplatz. Das Mietverhältnis kommt erst nach Gegenzeichnung des Mietvertrags durch das Studentenwerk Würzburg zu Stande. Bei Programmstudenten kann je nach Programm oder Hochschule eine abweichende Regelung getroffen werden.

 

Umzug

Ein Umzug innerhalb eines Studentenwohnheims ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ein Umzug in ein anderes Studentenwohnheim am gleichen Hochschulort ist einmalig möglich. Die Vergabe erfolgt über die Wartelisten. Eine Verwaltungskostenpauschale wird erhoben.

Wohnplätze für Rollstuhlfahrer oder für Studenten mit Kind können bei fehlender entsprechender Nachfrage auch anderweitig vergeben werden. Sobald jedoch wieder Nachfrage nach diesen Wohnplätzen besteht, ist der Mieter zum Umzug verpflichtet. Eine Verwaltungskostenpauschale wird hierfür nicht erhoben.


Wohndauer

Die Mietverträge sind immer befristet und werden grundsätzlich über einen Zeitraum von sechs Semestern, längstens jedoch bis zum Erreichen der Förderungshöchstdauer gemäß BAföG ausgestellt. Programmstudenten erhalten jedoch je nach Programm und Hochschule einen Mietvertrag über ein bzw. zwei Semester.

Auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen ist eine stufenweise Verlängerung des Mietverhältnisses bis zum Erreichen der Förderungshöchstdauer gemäß BAföG und je nach voraussichtlicher Nachfragesituation zum Vertragsende unter bestimmten Voraussetzungen auch darüber hinaus möglich. Hat sich der Mieter jedoch im aktuellen oder auch in einem vorausgegangenen Mietverhältnis vertragswidrig verhalten, so erfolgt keine Verlängerung des Mietverhältnisses. Eine Verlängerung ist auch ausgeschlossen, wenn das monatliche Einkommen des Mieters zum Zeitpunkt der Beantragung den jeweils aktuellen BAföG-Höchstsatz übersteigt. Dabei ist es unerheblich, ob der Mieter tatsächlich Ausbildungsförderung nach BAföG erhält oder nicht.


Aussetzen dieser Richtlinien

In den einzelnen Studentenwohnheimen leben in der Regel viele Studenten mit unterschiedlichen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und daraus resultierenden Verhaltensmustern zusammen. Dies erfordert gegenseitige Rücksichtnahme, um Konflikten vorzubeugen. Das Studentenwerk Würzburg ist berechtigt, bei vorhandenen oder sich anbahnenden Konflikten diese Richtlinien auszusetzen und andere Richtlinien zu wählen, um Spannungen aus dem Gemeinschaftsleben zu nehmen.

 

Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten zum 27.04.2012 in Kraft und ersetzen die im Studentenwerk Würzburg bisher geltenden Regelungen.