



Die Studentenwohnheime des Studentenwerkes Würzburg werden in der Regel mit staatlichen Zuschüssen des Freistaates Bayern errichtet.
Um die begrenzte Anzahl der Wohnplätze in den Studentenwohnheimen des Studentenwerks Würzburg möglichst vielen Studenten zur Verfügung stellen zu können, ist die Wohndauer begrenzt (Rotationsprinzip).
Mit diesen Richtlinien soll eine möglichst gerechte Verteilung der Wohnplätze gewährleistet werden. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung eines Wohnplatzes durch das Studentenwerk Würzburg besteht nicht. Jeder Bewerber erkennt mit dem Senden der Wohnheimbewerbung an das Studentenwerk Würzburg diese Richtlinien an.
Bei Programmstudenten kann je nach Programm oder Hochschule/Fachhochschule eine abweichende Regelung getroffen werden.
Soweit nachfolgend auf das BAföG Bezug genommen wird, so gilt dies unabhängig davon, ob eine Person tatsächlich Ausbildungsförderung nach BAföG erhält oder nicht.
Personenkreis
Wohnen und somit sich um einen Wohnplatz bewerben dürfen Personen, bei denen keine weiter unten aufgeführten Ausschlusskriterien vorliegen und die über eine Immatrikulationsbescheinigung/Studienbescheinigung oder über einen Zulassungsbescheid einer Hochschule/Fachhochschule aus dem Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks Würzburg, welches nach der Verordnung über die bayerischen Studentenwerke zur Zeit die Studenten an den Hochschulen/Fachhochschulen in Aschaffenburg, Bamberg, Schweinfurt und Würzburg betreut, verfügen.
Ausschlusskriterien
Ausgeschlossen ist jede Person,
Studenten mit Kind
Für das Studentenwohnheim in der Peter-Schneider-Straße 7 in Würzburg können sich auch Paare mit Kind oder einzelne Studenten mit Kind bewerben. Bei Paaren müssen beide immatrikuliert sein.
Bewerbung
Die Bewerbung erfolgt online über die Web-Site des Studentenwerks Würzburg (www.studentenwerk-wuerzburg.de).
Der Bewerbung ist bei bereits immatrikulierten Personen die zum Bewerbungszeitpunkt aktuelle Immatrikulationsbescheinigung/Studienbescheinigung per Datei-Upload beizufügen. Bei noch nicht immatrikulierten Personen ist der Zulassungsbescheid per Datei-Upload beizufügen.
Änderungen der Anschriften und der Kontaktdaten sind dem Studentenwerk Würzburg im Sinne einer schnellen Bearbeitung unverzüglich mitzuteilen.
Wartelisten
Alle Bewerbungen, die diesen Vergaberichtlinien entsprechen, werden auf Wartelisten geführt.
Die Wartelisten werden ständig aktualisiert. Bewerber, die sich nach Versenden einer entsprechenden E-Mail vom Studentenwerk Würzburg innerhalb einer angegebenen Frist zurückmelden und bestätigen, dass sie weiterhin an dem Wohnplatz interessiert sind, behalten ihren Platz auf der Warteliste. Erfolgt keine oder keine termingerechte Bestätigung innerhalb der angegebenen Frist, wird die Bewerbung von der Warteliste gestrichen.
Die Wartezeiten betragen je nach Studentenwohnheim und Wohnform bis zu drei Semester. Sie können sich aufgrund von Wohndauerverlängerung, Umbaumaßnahmen, saisonalen Nachfrageschwankungen, Kündigungen, anderen Vergabeverfahren usw. erhöhen oder auch reduzieren. Die zum Zeitpunkt der Bewerbung angegebene Wartezeit bietet daher keine Garantie für einen möglichen Einzug zum gewünschten oder prognostizierten Einzugstermin.
Ehemaliges Bewerbungsverfahren
Für Bewerber, die sich mit den vor Einführung der online-Bewerbung verfügbaren offiziellen Bewerbungsformularen beworben haben, gilt weiterhin die frühere Regelung, die auf dem Formular enthalten ist:
Aktualisierung der Bewerbung (Bewerbungserneuerung)
Der Antrag verfällt vier Monate nach dem gewünschten Vertragsbeginn, sofern der Bewerber keinen neuen Termin mitteilt. Die Verlängerung der Bewerbung erfolgt formlos schriftlich.
Verfall der Bewerbung
Die Bewerbung verfällt bei
Vergabe der Wohnplätze
Die Wohnplätze werden grundsätzlich in der zeitlichen Reihenfolge der Bewerbungseingänge vergeben.
Bevorzugt werden jedoch Wohnplätze je nach Verfügbarkeit vergeben an
Die Vergabe eines Wohnplatzes erfolgt in der Regel zwei bis acht Wochen vor Vertragsbeginn. Kurzfristigere Vergaben sind auch aufgrund der besonderen Situation im Bereich des Studentischen Wohnens möglich. Ist ein Wohnplatz kurzfristig zu vergeben, so kann hierfür ein anderes Vergabeverfahren gewählt werden (z. B. Losverfahren, freihändige Vergabe, Angebot an mehrere Bewerber, wobei dann derjenige den Wohnplatz erhält, der innerhalb der gesetzten Frist zuerst zusagt, und die übrigen Bewerber ihren Platz auf der Warteliste behalten.).
Der termingerechte Eingang im Studentenwerk des vom zukünftigen Mieter unterschriebenen Mietvertrages sowie der ausgefüllten und vom Kontoinhaber unterschriebenen Bankeinzugsermächtigung zusammen mit einem aktuellen Passbild gilt als Voraussetzung für die Annahme des Angebots über einen Wohnplatz. Das Mietverhältnis kommt erst nach Gegenzeichnung des Mietvertrags durch das Studentenwerk Würzburg zu Stande.
Umzug
Ein Umzug innerhalb eines Studentenwohnheims ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ein Umzug in ein anderes Studentenwohnheim am gleichen Hochschulort ist einmalig möglich. Die Bewerbung hierzu erfolgt online über die Website des Studentenwerks Würzburg. Die Vergabe der Wohnplätze erfolgt über die Wartelisten. Eine Verwaltungskostenpauschale wird erhoben. Für eine Unterbringung im Zeitraum zwischen dem im Mietvertrag vereinbarten Räumungstermin der bisherigen Wohneinheit und dem Einzugstermin in der zukünftigen Wohneinheit ist der Mieter selbst verantwortlich.
Wohnplätze für Rollstuhlfahrer oder für Studenten mit Kind können bei fehlender entsprechender Nachfrage auch anderweitig vergeben werden. Sobald jedoch wieder Nachfrage nach diesen Wohnplätzen besteht, ist der Mieter zur Räumung des Wohnplatzes und zum Umzug verpflichtet. Eine Verwaltungskostenpauschale wird hierfür nicht erhoben.
Wohndauer
Die Mietverträge sind immer befristet. Sie werden grundsätzlich über einen Zeitraum von sechs Semestern ausgestellt. Würde jedoch die Förderungshöchstdauer gemäß BAföG innerhalb dieses Zeitraums erreicht, so erfolgt die Befristung bis zum Erreichen der Förderungshöchstdauer (aufgerundet auf volle Semester).
Mietverträge von Wohnplätzen, die das Studentenwerk Würzburg angemietet hat, werden darüber hinaus maximal bis zur nächstmöglichen Kündigungsmöglichkeit, die das Studentenwerk Würzburg als Mieter oder der Vermieter hat, befristet.
Programmstudenten erhalten je nach Programm und Hochschule/Fachhochschule einen Mietvertrag über ein bzw. zwei Semester sowie je nach Bedarf und Verfügbarkeit einen weiteren Monat für einen vorausgehenden Sprachkurs/Einführungskurs.
Soweit keine beim Punkt „Personenkreis“ aufgeführten Ausschlusskriterien vorliegen, kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses bis längstens zum Erreichen der Förderungshöchstdauer gemäß BAföG beantragen. Die Förderungshöchstdauer gemäß BAföG wird jedoch um die Semester, in denen der Mieter trotz Beurlaubung das Mietverhältnis fortgesetzt hat, reduziert. Eine Verwaltungskostenpauschale wird erhoben.
Bei Mietern, bei denen diese Richtlinien zum Zeitpunkt der vertragsbegründeten Bewerbung noch nicht gegolten haben, gelten für eine Verlängerung die Bestimmungen der damaligen Vergaberichtlinien, es sei denn, dass die oben genannten Bestimmungen zur Verlängerung für den Mieter günstiger sind.
Aussetzen dieser Richtlinien
In den einzelnen Studentenwohnheimen leben in der Regel viele Studenten mit unterschiedlichen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und daraus resultierenden Verhaltensmustern zusammen. Dies erfordert gegenseitige Rücksichtnahme, um Konflikten vorzubeugen. Das Studentenwerk Würzburg ist berechtigt, bei vorhandenen oder sich anbahnenden Konflikten diese Richtlinien auszusetzen und andere Richtlinien zu wählen, um Spannungen aus dem Gemeinschaftsleben zu nehmen.
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten zum 23.11.2012 in Kraft und ersetzen die im Studentenwerk Würzburg bisher geltenden Regelungen, soweit in einzelnen Punkten keine anderslautende Bestimmung getroffen ist.