





Jede Person, ist nach den Bestimmungen des bayerischen Meldegesetzes verpflichtet, sich innerhalb einer Woche nach Beziehen der Wohnung oder des Zimmers bei der für Sie zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung anzumelden. Dies gilt auch für die Fälle, in denen der Studienort als weiterer Wohnsitz (Nebenwohnung) gewählt wird.
Grundsätzlich geht das Bayerische Meldegesetz davon aus, dass man dort, wo man studiert, seinen Interessensschwerpunkt hat und folglich auch dort seinen Erstwohnsitz haben sollte. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann man als Student seinen Erstwohnsitz in seiner „alten Heimat“ behalten.
Tipp: Online-Anmelde-Service www.meldebox.de
