Vermögen bis zu einem Betrag von € 15.000,- (€ 45.000,- bei über 30-jährigen Studierenden) wird nicht auf das BAföG angerechnet. Übersteigt das Vermögen jedoch diesen Betrag, so ergibt sich eine Verringerung des Förderungsanspruches.
Als Vermögen gelten hierbei alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderungen und sonstige Rechte mit Ausnahme der Gegenstände des täglichen Gebrauchs (Haushaltsgegenstände...). Maßgeblich für die Zuordnung ist alleine, auf wessen Name das Vermögen angelegt ist.
Achtung: Vermögenswerte, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Beginn des Studiums oder der Stellung des BAföG-Antrages ohne entsprechende Gegenleistung auf Dritte übertragen wurden, werden nach wie vor dem Vermögen des Auszubildenden zugerechnet.
Bitte machen Sie ehrliche Angaben zu Ihrem Vermögen. Fragen Sie auch bei Eltern, Großeltern nach, ob eventuell Geldanlagen auf Ihren Namen existieren, von denen Sie nicht wissen.
Wir sind auf Grund einer Weisung der zuständigen Ministerien gezwungen im Rahmen eines Datenabgleichs mit dem Bundesamt für Finanzen Ihre Angaben zu Ihrem Vermögen zu überprüfen. Wir sind weiterhin durch entsprechende Weisungen gezwungen Fälle, in denen falsche Angaben gemacht wurden in jedem Fall bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.
Mit ein bisschen Aufwand können Sie sich viele Unannehmlichkeiten ersparen.