Was hat es mit dem »Leistungsnachweis« auf sich?

Um BAföG zu erhalten muss einmalig, in der Regel nach dem vierten Semester der sogenannte Leistungsnachweis vorgelegt werden. In diesem muss der zuständige Leistungsgutachter bestätigen, dass die bis zum jeweils erreichten Semester üblichen durchschnittlichen Leistungen erbracht wurden. Wer der jeweils zuständige Leistungsgutachter ist, kann man vom BAföG-Sachbearbeiter oder dem jeweiligen Prüfungsamt erfahren.

Die Vorlage des Leistungsnachweises kann verschoben werden, wenn dieser aus einem der vom Gesetzgeber anerkannten Gründe nicht erbracht werden konnte. Diese sind:

  • Krankheit
  • Erstmaliges Nichtbestehen einer vorrückensrelevanten Prüfung
  • Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung
  • Mitwirkung als gewählter Vertreter in gesetzlich vorgesehenen Gremien an den Hochschulen
  • Behinderung
  • Schwangerschaft und Erziehung von Kindern bis zu 14 Jahren

Die Gründe sind nachzuweisen.

Kann der Leistungsnachweis nicht erbracht werden und liegen auch keine Gründe für eine Verschiebung vor, so kann keine Förderung mehr bewilligt werden. Erst wenn die fehlenden Leistungen nachgeholt wurden und ein entsprechender Leistungsnachweis vorgelegt wurde, kann wieder Förderung bewilligt werden.

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