Wohngeld ist ein staatlicher Mietzuschuss, der es Menschen mit geringen Einnahmen ermöglichen soll, in einer angemessenen Wohnung wohnen zu können.
Können Studierende Wohngeld erhalten?
Die meisten Studierenden sind nicht wohngeldberechtigt, weil sie entweder BAföG erhalten oder ihr eigenes Einkommen bzw. das ihrer Eltern zu hoch ist.
Wohngeld erhalten können
1. Studierende, die dem Grunde nach nicht BAföG-berechtigt sind, z.B. Studierende die
- die Altersgrenze von 30 Jahren zu Beginn des Studiums überschritten haben,
- ohne anerkannten Grund ihre Ausbildung bzw. Fachrichtung gewechselt haben,
- die Förderungshöchstdauer überschritten haben,
- als Ausländer/in nicht BAföG- berechtigt sind,
- eine nicht förderungsfähige Ausbildung begonnen haben (z.B. Zweitausbildung),
- die erforderlichen Leistungsnachweise nach § 48 BAföG nicht erbracht haben
2. Studierende, die BAföG Leistungen nur als Volldarlehen bewilligt bekommen
Trifft Punkt 1. oder 2. zu kann dies vom BAföG Amt beim Studentenwerk bestätigt werden.
3. Im Wohngeldhaushalt leben auch Personen, die nicht studieren z.B.
- Studierende mit Kindern bzw.
- Studierende, die mit Verwandten, mit Ehegatten oder (eheähnlichem Partner) die selbst nicht studieren zusammenwohnen
Weitere Kriterien
- Sie sollten als Erstwohnsitz am Studienort gemeldet sein oder können plausibel machen, dass ihr überwiegender Aufenthalt am Studienort ist.
- Die monatlichen Einnahmen sollten das Sozialhilfeniveau nicht unterschreiten. Erreichen die Einnahmen 80% der sich aus Sozialhilfesatz, Miete sowie dem Krankenversicherungsbeitrag ergebenen Rechnung, können Studierende glaubhaft machen, dass sie für ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Lebt man unterhalb dieser Grenze, geht das Amt für Wohnungswesen davon aus, dass die Studierenden noch weitere ungenannte »Geldquellen« besitzen. Lebt man tatsächlich von sehr wenig Geld, muss man dies nachvollziehbar begründen.
Wie wird das Wohngeld berechnet?
Die Höhe des Wohngeldes errechnet sich aus der Höhe des Einkommens, der Kaltmiete sowie der Anzahl der evtl. noch im Haushalt lebenden Familienmitglieder. Lebt man mit anderen in einer sog. Bedarfsgemeinschaft wird das Einkommen von Familie/ Partner mit angerechnet.
Wie und wo wird das Wohngeld beantragt?
Der Antrag auf Wohngeld muss bei der zuständigen Wohngeldstelle eingereicht werden und wird ab dem Monat der Antragstellung gezahlt. Dem Antrag muss Folgendes beigefügt werden:
- Bescheid des BAföG-Amtes, dass man dem Grunde nach BAföG-berechtigt ist, aber aus Gründen von Punkt 1. oder 2. keinen BAföG–Anspruch hat.
- Bescheinigung des Vermieters / der Vermieterin, in der neben der Miete auch Größe und Erstbezug der Wohnung ersichtlich sein muss,
- Nachweis über das Einkommen (Eltern, Einkommen, Darlehen usw.),
- Krankenversicherungsnachweis,
- Immatrikulationsbescheinigung.
Das Amt für Wohnungswesen wird einen schriftlichen Bescheid über das eventuelle Wohngeld ausstellen, gegen den man gegebenenfalls innerhalb von vier Wochen Widerspruch einreichen kann. Sollte der Bescheid positiv ausfallen, wird in der Regel für 12 Monate Wohngeld gezahlt. Nach Ablauf von 10 Monaten sollte ein erneuter Antrag gestellt werden.
Wohngeldtabellen finden Sie unter https://www.bmi.bund.de/DE/themen/bauen-wohnen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/wohngeld-artikel.html (Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat)
Links zu den Wohngeldstellen:
Wohngeldstelle der Stadt Würzburg
Wohngeldstelle der Stadt Bamberg
Wohngeldstelle der Stadt Schweinfurt
Wohngeldstelle der Stadt Aschaffenburg