Jede Person ist nach den Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug in eine Wohnung oder in ein Zimmer bei der zuständigen Meldebehörde (Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung) anzumelden. Dies gilt auch für die Fälle, in denen der Studienort als weiterer Wohnsitz (Nebenwohnung) gewählt wird.
Bei der Anmeldung ist der Meldebehörde auch die Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen, die vom Vermieter/von der Vermieterin, vom Hauseigentümer/von der Hauseigentümerin oder von einer beauftragten Person ausgestellt wird.